Wissenswertes zu Wahlen

Wahlen

 

Hier finden Sie stichwortartig einen Überblick über Rechtsgrundlagen und Begriffe der Europa-, Bundestags- und Kommunalwahl, zum Bürgerentscheid und zur Bürgermeisterwahl. Zur besseren Lesbarkeit werden Personen- und Funktionsbezeichnungen verallgemeinernd verwendet. Sie beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

B von Briefwahl bis Bürgermeisterwahl

Wähler mit Beeinträchtigung

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (§ 33 Abs. 2 BWG, § 57 BWO; § 4 Abs. 4 LWG LSA) siehe auch:

 

Briefwahl/Briefwahlunterlagen

Wer am Wahltag gehindert ist, sein Wahllokal aufzusuchen, hat die Möglichkeit, per Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nur in der Briefwahlstelle möglich. Das kann persönlich, schriftlich – z. B. unter Verwendung der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Anträge oder online, z.B. über den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code erfolgen.

Bei jeder Antragstellung müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Wahlberechtigten sowie ggf. abweichende Anschrift, an die die Unterlagen versandt werden sollen, angegeben werden. Die telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er oder sie dazu berechtigt ist.

In der Briefwahlstelle kann bereits nach dem Vorliegen der Stimmzettel - vor dem Wahltag - per Briefwahl gewählt werden.

Briefwahlunterlagen müssen so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie am Wahltag ausgezählt werden können. Wer seinen Wahlbrief aus dem Ausland abschickt, muss ihn ausreichend frankieren.

 

Schriftliche Briefwahlanträge sind an folgende Adresse zu richten:

Lange Straße 61, 39590 Tangermünde

 

Briefwahlstelle

Die Briefwahlstelle ist im Einwohnermeldeamt der Stadt Tangermünde eingerichtet. Dort ist die persönliche Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen möglich. Auch die Briefwahl selbst ist unmittelbar in der Briefwahlstelle möglich. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden.

 

Bürgermeisterwahl

Der Bürgermeister wird von wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (so genannte Unterstützungsunterschriften). Tritt ein Amtsinhaber erneut an, ist er davon befreit.

 

Rechtsgrundlagen:

- Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

- Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)

- Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

 

Bundestag

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des Staatshaushalts (Budgetrecht).

 

Bundestagswahl

Hierbei wird der Deutsche Bundestag gewählt. Die Wahl zum Bundestag ist eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl.

Der Stimmzettel enthält bei Bundestagswahlen:

Erststimme – Stimme die über den Erwerb des Direktmandats im Wahlkreis entscheiden. Sie ist auf der linken Seite des Stimmzettels anzukreuzen.

Zweitstimme – Die Anzahl der Zweitstimmen für eine Partei entscheiden darüber, wie viele Sitze im Bundestag insgesamt erhält.

Die durch die Erststimme erworbenen Direktmandate sind zahlenmäßig darin enthalten. Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate errungen, als ihr anhand der Zweitstimmen zustehen würden, bleibt die Überzahl als sogenannte Überhangmandate erhalten

siehe auch:

 

Bundeswahlgesetz (BWG)

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz maßgebend. Es konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 - 41 des Grundgesetzes.

 

Bundeswahlordnung (BWO)

Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.

 

Bürgerentscheid

Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(§§ 26 und 27 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA) 

siehe auch:

 

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