Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen
Leistungsbeschreibung
Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.
Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.
Voraussetzungen
Keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
- Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadt Tangermünde - Infothek/Fundbüro
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag: 9.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 11.00 Uhr
Adressen
Lange Straße 61
39590Tangermünde
Leitweg-ID: 15090550-0000-62
Kontakt
- Telefon:
- 039322 93 0
- Fax:
- 039322 2573
- E-Mail:
- infothek@tangermuende.de
- Web:
- https://www.tangermuende.de
Öffentlicher Nahverkehr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- nein
- Aufzug vorhanden
- nein