K von Kandidaten in bis Kumulieren
Kandidaten
Ein Kandidat ist ein Bewerber zur Wahl.
Kabine/ Wahlkabine
Die Wahlkabine ermöglicht die geheime, von anderen Personen im Wahllokal abgeschirmte Stimmabgabe.
Kommunalwahl
Die Kommunalwahl ist die Wahl auf der politischen Ebene der Kreise, Städte und Gemeinden – in Tangermünde ist es die Wahl des Stadtrates. Sie findet laut Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt alle fünf Jahre statt. Zur Kommunalwahl hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen, die er entweder auf einen Kandidaten vereinen (kumulieren) oder verschiedenen Kandidaten (panaschieren) geben kann.
Kommunalwahlgesetz/Kommunalwahlordnung
Das Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG) regelt die Grundsätze für die Kommunalwahl in Sachsen-Anhalt. Es regelt auch die Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Kommunalwahlordnung (KWO) enthält Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwahlgesetztes.
Kommunalverfassungsgesetz
Wichtigste rechtliche Säule der kommunalen Selbstverwaltung in Sachsen-Anhalt ist das Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA). Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Städte, Gemeinden und Landkreise sowie der Verbandsgemeinden.
Es enthält u.a. Bestimmungen über
die Benennung und Hoheitszeichen der Kommunen, das Verfahren von Gebietsänderungen, die Teilhabe der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bürgerinnen und Bürger am kommunalpolitischen Willensbildungsprozess, die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Kommunen, die kommunale Wirtschaft der Kommunen, die Aufsicht über die Kommunen.
Krank am Wahltag?
Bei plötzlicher Erkrankung, die den Gang ins Wahllokal unmöglich macht, können noch am Wahltag bis 15.00 Uhr in der Briefwahlstelle Briefwahlunterlagen beantragt werden. Dazu kann z.B. ein Familienmitglied oder Nachbar bevollmächtigt werden. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist jedoch nicht zulässig.
Kreiswahlleiter
Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Bundestags- und Landtagswahlen ist der Kreiswahlleiter verantwortlich. Für jeden Wahlkreis wird ein Kreiswahlleiter berufen.
Kumulieren
Kumulieren bedeutet, einem Bewerber mehr als eine der drei Stimmen, die jeder Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl abgeben kann, zu geben.