I von Immunität bis Indemnität
Immunität
Unter dem Begriff Immunität wird in der Politik der Schutz eines Abgeordneten oder Staatsoberhaupts vor Strafverfolgung beschrieben, die diese Person aufgrund ihres Amtes genießt. Die parlamentarische Immunität in Deutschland ist in der Verfassung festgelegt (Art. 46 Abs. 2 GG, Art. 60 GG). Sie soll dazu dienen, dass Abgeordnete ihrer Arbeit nachgehen können und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht gestört wird.
Indemnität
Indemnität bedeutet strafrechtliche Verantwortungsfreiheit (Straflosigkeit), ist also im Unterschied zur Immunität, die ein Prozesshindernis darstellt, ein Begriff des materiellen Strafrechts. Bundestags- und Landtagsabgeordnete dürfen nach Art. 46 I GG, § 36 StGB zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats. Ausgenommen sind nur Verleumdungen nach § 187 StGB.