Wissenswertes zu Wahlen

Wahlen

 

Hier finden Sie stichwortartig einen Überblick über Rechtsgrundlagen und Begriffe der Europa-, Bundestags- und Kommunalwahl, zum Bürgerentscheid und zur Bürgermeisterwahl. Zur besseren Lesbarkeit werden Personen- und Funktionsbezeichnungen verallgemeinernd verwendet. Sie beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

W von Wahlausschuss bis Wahlvorstand

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss wird zu jeder Wahl neu gebildet und besteht aus dem Wahlleiter und weiteren sechs Beisitzern als ehrenamtliche Mitglieder. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Der Wahlausschuss ist unter anderem verantwortlich für die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses zuständig. Nach der Wahl stellt er das amtliche Endergebnis fest.

 

Für die Feststellung der Wahlergebnisse wird je nach Wahl, ein Gemeindewahlausschuss (Kommunalwahl), Kreiswahlausschuss (Bundes-, Landtagswahl) oder Stadtwahlausschuss (Europawahl) gebildet. Darüber hinaus gibt es den Landeswahlausschuss sowie bei Bundestags- und Europawahlen den Bundeswahlausschuss. 

 

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung ist ein amtlicher Brief, den alle Wahlberechtigten vor der Wahl erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich unbedingt in der Briefwahlstelle melden. Dort kann im Wählerverzeichnis geprüft werden, ob der Bürger verzeichnet ist. Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag im Wahllokal vorzulegen.

 

Wahlberechtigt

Zu Kommunalwahlen, Bürgermeisterwahlen und beim Bürgerentscheid ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:

  • Deutscher Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in Tangermünde seinen Hauptwohnsitz hat. (Stichtag für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 ist der 09.03.2024)

 

Zur Europawahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutscher Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnt.
    Auch im Ausland lebende Deutsche oder in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer EU-Staaten können auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

 

Zur Bundestagswahl sind wahlberechtigt bei alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
    Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.
    Auslandsdeutsche

§  Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art.116 Abs.1 Grundgesetz, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie:

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich  sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

 

Zur Landtagswahl

Wahlberechtigt ist wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in Sachsen-Anhalt seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

Wahlbeteiligung

Als Wahlbeteiligung bezeichnet man die Quote, die den Anteil derjenigen, die ihr Stimmrecht wahrnehmen, zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten beziffert.

 

Wahlgrundsätze

Sie sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 38 Absatz 1) festgeschrieben.

  1. Allgemein
    Stimmrecht für jeden Staatsbürger (keine Einschränkung durch Glaube, Bildung; Voraussetzung ist Mindestalter und Sesshaftigkeit. Es gibt keine Wahlpflicht.
  2. Unmittelbar
    Die Abgeordneten und Parteilisten werden ohne Umwege direkt gewählt.
  3. Frei
    Die Stimmabgabe ist frei von Zwang und unzulässigem Druck - niemand darf wegen seiner Wahlentscheidung beeinflusst oder benachteiligt werden
  4. Gleich
    Jede Stimme hat gleichen Wert (Beachtung auch bei technischer Gestaltung von Wahlen – Wahlkreiseinteilung)
  5. Geheim
    Es soll nicht feststellbar sein, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat - dafür gibt es in den Wahllokalen Wahlkabinen und Wahlumschläge - auch bei der Briefwahl bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt. (Verbot von Nachprüfung der Stimmabgabe)

 

Wahlhelfer

Als Mitglied des Wahlvorstandes kann jeder Bürger, der wahlberechtigt ist, fungieren. Wahlhelfer sind im Wahllokal tätig und sichern den reibungslosen Ablauf der Wahl am Wahltag sowie die Auszählung der Stimmen nach Schließung der Wahllokale. Für ihre Tätigkeit erhalten Wahlhelfer eine Entschädigung (sogenanntes Erfrischungsgeld).

 

Wahlkreis

Bei Bundestagswahlen ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in Wahlbezirke unterteilt sind. Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt aus den Kreiswahlvorschlägen gewählt wird. Kreiswahlvorschläge können von politischen Parteien, aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für jeden Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen erstellt.

Die Stadt Tangermünde gehörte zur Wahl 2021 zum Wahlkreis 66

Rechtsgrundlagen:
§§ 2 - 5, 18 - 20 BWG

Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreise, das Wahlgebiet ist lediglich in Wahlbezirke unterteilt. Allerdings haben hier die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowohl Bundeslisten (gemeinsame Listen für alle Länder) als auch Landeslisten (Listen für ein Land) einreichen können. Daher werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.

Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 8 EuWG

Bei Landtagswahlen gibt es in Sachsen-Anhalt 41 Wahlkreise. In jedem Wahlkreis gibt es andere Stimmzettel, welche die im Wahlkreis antretenden Kandidaten für die Direktmandate verzeichnen.

 

Wahllokal

Das Wahllokal ist der Raum, in dem am Wahlsonntag gewählt wird. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Wahlberechtigte auch die Information, in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Nur dort sind sie im Wählerverzeichnis eingetragen. Sofern Wahlberechtigte ein anderes als das amtlich festgelegte Wahllokal aufsuchen wollen, benötigen sie einen Wahlschein, der in der Briefwahlstelle beantragt werden muss.

 

Wahlschein

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der Wahlschein ist ein amtliches Dokument, das ermöglicht, am Wahltag ein anderes als das auf der Wahlbenachrichtigung verzeichnete Wahllokal innerhalb seines Wahlkreises aufzusuchen oder durch Briefwahl zu wählen. Wahlscheine müssen in der Briefwahlstelle beantragt werden. Sie sind auch Voraussetzung für die Briefwahl.

 

Wählerverzeichnis

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am jeweiligen Stichtag mit Hauptwohnsitz in Tangermünde gemeldet und wahlberechtigt sind.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Am Wahlsonntag liegt dem Wahlvorstand der für das jeweilige Wahllokal verbindliche Auszug aus dem Wählerverzeichnis vor. Der Wahlvorstand registriert, welche Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

 

Wahlvorschlag

Wahlvorschläge für die Kommunalwahl können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Sie sind nach Wahlbereichen getrennt beim Gemeindewahlleiter einzureichen und müssen den vorgeschriebenen formalen Vorschriften entsprechen. Mit dem Wahlvorschlag müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Europawahl werden beim Bundes- bzw. Landeswahlleiter eingereicht.

Für die Landtagswahl können Wahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Sie sind beim Kreiswahlleiter/Landeswahlleiter einzureichen und müssen den formalen Vorschriften entsprechen. Mit Wahlvorschlägen müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Für die Bundestagswahl können Wahlvorschläge für den Wahlkreis von Parteien und Einzelbewerbern, für die Landesliste nur von Parteien eingereicht werden. Die Zulässigkeit der Wahlvorschläge wird durch den Kreis- bzw. Landeswahlausschuss geprüft.

 

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist für die korrekte Abwicklung der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Er besteht aus fünf bis acht ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten, die die Funktionen des Wahlvorstehers, des stellvertretenden Wahlvorstehers, des Schriftführers und der Beisitzer ausüben. Das gilt auch für die Auszählung der Briefwahl, hier werden Briefwahlvorstände berufen.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert ist.

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