R von Ratsinformationssystem bis Repräsentative Wahlstatistik
Ratsinformationssystem
Das Ratsinformationssystem ist ein EDV-gestütztes System für den Sitzungsdienst der Verwaltung. Für Bürger ist das Ratsinformationssystem im Internet unter www.tangermuende.de/de/ratsinformationssystem.html öffentlich zugänglich. Es gibt Auskunft über sämtliche Dokumente, die vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung verhandelt werden und informiert über die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und ihre Mitglieder.
Repräsentative Wahlstatistik
Die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht auf Stichprobenbasis Aussagen für die Bundesrepublik Deutschland sowie für das Land Sachsen-Anhalt zum Wahlverhalten in verschiedenen Altersgruppen und nach dem Geschlecht. Es lassen sich Aussagen zur Wahlbeteiligung und zur Struktur der Wähler und Nichtwähler treffen.
Oberster Grundsatz bei der Durchführung der Erhebungen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses; eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen.
Was wird erhoben?
Zur Ermittlung der Wahlbeteiligung werden die männlichen, divers oder ohne Angabe und die weiblichen Wahlberechtigten in ausgewählten Stichprobenwahlbezirken regelmäßig nach zehn gleichmäßig verteilten Geburtsjahrgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt.
Die Untersuchung der Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler (Erst- und Zweitstimme) erfolgt in der Regel für sechs Geburtsjahr- bzw. Altersgruppen (in Klammern ungefähres Alter), ebenfalls getrennt nach Geschlecht:
Rechtsgrundlage für die Durchführung ist das Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik (Wahlstatistikgesetz (WstatG) sowie § 55 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 100 Abs.1 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses gewährleistet?
Die gesetzlichen Grundlagen, die der Durchführung der Wahlstatistik zugrunde liegen, legen das Verfahren rechtsverbindlich fest und gewährleisten den Schutz des Wahlgeheimnisses bei den Erhebungen.
Die Wähler können sicher sein, dass das Wahlgeheimnis auf jeden Fall gewahrt wird. Die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einer einzelnen Person.
Unter anderem tragen folgende Maßnahmen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bei:
- die Festlegung einer Mindestzahl von 400 Wahlberechtigten je Stichprobenwahlbezirk und von 400 Wählern je Stichprobenbriefwahlbezirk,
- die Zusammenfassung der Geburtsjahrgänge zu Gruppen, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler möglich sind,
- die Trennung der für die Stimmenauszählung und für die statistische Auswertung zuständigen Stellen sowie die strenge Zweckbindung für die Statistikstellen hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen.
Woran erkenne ich, dass ein Wahllokal/ein Briefwahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt wurde?
Die Wahlberechtigten der repräsentativen Wahlbezirke werden unter anderem durch ein Bekanntmachungsplakat sowie die Auslage von Faltblättern des Bundeswahlleiters bzw. Landeswahlleiters informiert. Betroffene Briefwähler erhalten mit den Briefwahlunterlagen ein Merkblatt. Darüber hinaus stehen die Mitglieder der Wahlvorstände für persönliche Nachfragen zur Verfügung.
Die Stimmzettel sind in den Stichprobenwahlbezirken mit einem Unterscheidungsaufdruck (z. B. „Frau, geboren 1965 bis 1979") versehen, der unverschlüsselt ist, um Missverständnisse bei den Wählern über den Zweck der Kennzeichnung auszuschließen.
Wann erfolgt die Präsentation der Auswertung?
Die Auswertung für das Land Sachsen-Anhalt erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Ergebnisse können über das Internet unter www.wahlen.sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Die Ergebnisse für das gesamte Bundesgebiet, werden durch das Statistische Bundesamt zusammengefasst und werden unter www.bundeswahlleiter.de einsehbar sein.
Rechtliche Grundlagen:
Wahlstatistikgesetz (WStatG) § 4, Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG), § 100 Abs.1 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO)