Bürgerbegehren beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass Sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften einreichen. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
Voraussetzungen
Ihr Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen Sie bis zu 3 Personen nennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden beziehungsweise Landkreise.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
- Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
- Begründung
- Kostenschätzung der Kommune und ggf. eigene Kostenschätzung
- Unterschriftslisten mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar
- jede Unterschriftsliste mit Wortlaut des Bürgerbegehrens und Begründung mit Kostenschätzung
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Bürgerbegehren ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Bearbeitungsdauer
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, findet innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid statt.
Rechtsgrundlage
Bürgerbegehren Feststellung der Zulässigkeit ( Sachsen-Anhalt )
Was sollte ich noch wissen?
örtliche Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt