Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten - Ausnahme oder Befreiung beantragen

Leistungsbeschreibung

Hummeln und Wildbienen, Hornissen und weitere Wespenarten sowie bestimmte Ameisenarten (z. B. die Rote Waldameise) unterliegen einem besonderen Schutz, da sie vielfach in ihrem Bestand gefährdet sind. Deshalb ist für die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester eine Ausnahme von den Verboten des speziellen Artenschutzes notwendig.
Für die Beseitigung eines Nestes bestimmter Wespen und anderer Insektenarten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen notwendig. Die Feststellung der Artzugehörigkeit sollte in solchen Fällen von einem Fachmann vorgenommen werden.

Die in der Imkerei gehaltene Honigbiene zählt aufgrund ihrer Domestizierung nicht zu den besonders geschützten Arten.

Verfahrensablauf

Vor der Antragstellung auf Ausnahme oder Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten sollte eine Prüfung der Situation durch einen Experten oder eine Expertin erfolgen. Auch die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Prüfung vornehmen und mitteilen, ob ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen ist.

Voraussetzungen

  • Gefährdung von Menschen kann nicht ausgeschlossen werden

Die Umsetzung oder Beseitigung der Nester von Wespen, Hornissen, Wildbienen, Hummeln oder Ameisenkann nur im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit erfolgen, bzw. wenn eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden

Vor Umsetzung oder Beseitigung eines Nestes ist zu klären, ob die bestehende Gefährdung durch andere geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine Expertin oder ein Experte ist zu beauftragen und prüft die Möglichkeiten, eine Gefährdung durch andere geeignete Maßnahmen abzuwenden oder das Nest umzusetzen.

  • Wenn das Nest zerstört werden muss: Eine Umsetzung ist nicht möglich

Vor Beseitigung eines Nestes ist zu klären, ob die bestehende Gefährdung durch eine Umsetzung abgewendet werden kann, oder ob dies nicht möglich ist, beispielsweise weil sich das Nest an einer unzugänglichen Stelle befindet und es dort nicht unzerstört entnommen werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein formloser Antrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu stellen.  

Ihr Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Welche Insektenart soll entfernt werden (Wildbiene, Hummel, Wespe, Hornisse, Ameisen usw.)?
  • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus
  • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
  • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
  • Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Insektenart genau zu bestimmen, wenden Sie sich gern an die zuständige Behörde.

Spezielle Hinweise für den Landkreis ( Stendal )

Die Antragstellung und Bearbeitung der Ausnahme oder Befreiung ist für das Umweltamt immer eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer umfassenden Prüfung sowie Abwägung. Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Bearbeitung. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA, Anlage 1 Nr. 29 Pkt. 8.2 oder 11).
Welche Kosten für die Umsiedlung oder Bekämpfung entstehen, kann bei den entsprechenden Fachfirmen und bevollmächtigten Personen erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

K eine

Spezielle Hinweise für den Landkreis ( Stendal )

Der Vordruck "Naturschutz - Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Hautflüglervolkes und deren Nest" kann im Downloadbereich für Formulare heruntergeladen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Ausnahme oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten muss bei der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte ein Antrag gestellt werden bzw. kann dort Auskunft über erforderliche Verfahren erteilt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt